Wichtige Informationen

Entgelte für Interessenbekundungen

Die Entgelte werden während des Abstimmungsprozesses zwischen den Beteiligten geklärt und das Abstimmungsergebnis durch den Bereitsteller eingetragen. Das Abstimmungsergebnis wird Bestandteil des SaaS-Bereitstellungs- und Nachnutzungsvertrags. Es ist über die jeweilige Vertragsmappe für die Beteiligten abrufbar.

Die Entgelte sind in die vier folgenden Felder unterteilt:

  • Feld 1: Jährliches Entgelt
  • Feld 2: Falls abweichend davon: anteiliges Entgelt im Jahr des Vertragsschlusses
  • Feld 3: Einmaliges Entgelt (initial)
  • Feld 4: Festlegungen zum Nachnutzungsumfang
Betriebs- und Weiterentwicklungskosten (betrifft Felder 1,2)

Es dürfen nur solche Betriebs- und Weiterentwicklungskosten berücksichtigt werden, die laut „Kosten- und Preismodell für die Nachnutzung von ‚EfA‘-Antragsdiensten“ berücksichtigungsfähig sind. (Externer Link) Beschluss 2022/01-AL des IT-Planungsrates

Für EfA-finanzierte Leistungen gilt außerdem:

Betriebs- und Weiterentwicklungskosten (100 %) setzen sich zusammen aus:

  • 50 % nutzungsunabhängiger Anteil (gemeinsam finanziert über das Stammbudget der FITKO)
  • 50 % nutzungsabhängiger Anteil (verteilt auf die nachnutzenden Länder entsprechend des vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels des Bereitstellers)

In Feld 1 und 2 ist nur der nutzungsabhängige Anteil einzutragen. Der nutzungsunabhängige Anteil wird im Marktplatz nicht erfasst.

Bei EfA-finanzierten Leistungen ist der Bereitsteller berechtigt, im September eines jeden Jahres (auf Basis der dann aktuellen Anzahl der Nachnutzer) die Entgelte anzupassen.

Anbindungskosten (betrifft Feld 3)

Anbindungskosten sind für alle anzuschließenden Behörden als Gesamtsumme anzugeben.

Für EfA-finanzierte Leistungen gilt außerdem:

Die Gesamtheit der Anbindungskosten muss bei EfA-finanzierten Leistungen zwingend separat in Feld 3 eingetragen werden. Die Anbindungskosten dürfen nicht im Feld 1 enthalten sein.

Umsatzsteuer (betrifft Felder 1,2,3)

Es handelt sich um die Entgelte, die der Bereitsteller dem Anbieter inkl. etwaiger Umsatzsteuer in Rechnung stellt.

Die Entgelte werden vom Anbieter dem Nachnutzer zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Dies führt für den Nachnutzer zu einer entsprechenden Erhöhung der hier angegebenen Entgelte, es sei denn, der Bereitsteller ist umsatzsteuerpflichtig und weist die Umsatzsteuer gegenüber dem Anbieter aus.

Das heißt:

  • Sofern der Bereitsteller umsatzsteuerbefreit ist, erhöhen sich die im Abstimmungsergebnis genannten Entgelte in der Rechnungsstellung für Nachnutzer um 19 % Umsatzsteuer.
  • Sofern der Bereitsteller umsatzsteuerpflichtig ist, sind die im Abstimmungsergebnis genannten Entgelte für Nachnutzer Endbeträge.

Ob eine Umsatzsteuerpflicht besteht, ist im Einzelfall durch den Nachnutzer mit dem Bereitsteller abzuklären.

Festlegungen zum Nachnutzungsumfang (betrifft Feld 4)

Ein EfA-Angebot wird in der Regel in ihrem Gesamtumfang bestellt und nachgenutzt, so wie auf dem Marktplatz angeboten. Bei Bedarf kann der Nachnutzungsumfang konkretisiert werden, insbesondere zur Beschränkung der Nachnutzung, die sich beispielsweise ergeben kann aus:

  • dem angewendeten Kostenverteilungsschlüssel (z.B. max. Anzahl an anzuschließenden Behörden, Anträgen oder Einwohnern)
  • dem ausgewählten Leistungspaket (z.B. S, M, L mit den jeweils ausgewählten/ zugeordneten Leistungen pro Paket)
Änderung der Entgelte nach Vertragsschluss (betrifft Felder 1,2,3,4)

Bereitsteller haben nach Vertragsschluss die Möglichkeit, eine Entgeltänderung über den Marktplatz zu beantragen. Nachnutzende und Anbieter müssen dieser Anfrage zur Änderung zustimmen, damit sie wirksam wird.

  • Die Entgeltänderung gilt ab dem aktuellen Kalenderjahr. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einreichens der Entgeltänderung.
  • Über eine beantragte Entgeltänderung werden alle zustimmungsberechtigten Beteiligten über den Marktplatz informiert.

Bereitsteller, die eine Entgeltänderung beantragen möchten, klicken im Menü auf: Administration > Eingegangene Interessenbekundungen, Symbol „Auge“ in einer Interessenbekundung im Status „Bestellt“ > Button „Entgelte ändern“.

Mehr zu Entgeltänderungen durch Bereitsteller – bitte hier entlang.

Entgelte für Produktanfragen (nur relevant für Bündelnde Organisationen im Verhältnis zu ihren Klienten)

Die Entgelte werden während des Abstimmungsprozesses zwischen den Beteiligten geklärt und durch die Bündelnde Organisation eingetragen. Das Abstimmungsergebnis wird Bestandteil des SaaS-Sub-Nachnutzungsvertrags. Es ist über die jeweilige Vertragsmappe für die Beteiligten abrufbar.

Die Entgelte sind in die vier folgenden Felder unterteilt:

  • Feld 1: Jährliches Entgelt
  • Feld 2: Falls abweichend davon: anteiliges Entgelt im Jahr des Vertragsschlusses
  • Feld 3: Einmaliges Entgelt (initial)
  • Feld 4: Festlegungen zum Nachnutzungsumfang
Betriebs- und Weiterentwicklungskosten (betrifft Felder 1,2)

Es dürfen nur solche Betriebs- und Weiterentwicklungskosten berücksichtigt werden, die laut „Kosten- und Preismodell für die Nachnutzung von ‚EfA‘-Antragsdiensten“ berücksichtigungsfähig sind. (Externer Link) Beschluss 2022/01-AL des IT-Planungsrates

Anbindungskosten (betrifft Feld 3)

Anbindungskosten sind für alle anzuschließenden Behörden als Gesamtsumme anzugeben.

Umsatzsteuer (betrifft Felder 1,2,3)

Es handelt sich um die Entgelte, die die Bündelnde Organisation dem Klienten inkl. etwaiger Umsatzsteuer in Rechnung stellt.

Festlegungen zum Nachnutzungsumfang (betrifft Feld 4)

Ein EfA-Angebot wird in der Regel in ihrem Gesamtumfang bestellt und nachgenutzt, so wie auf dem Marktplatz angeboten. Bei Bedarf kann der Nachnutzungsumfang konkretisiert werden, insbesondere zur Beschränkung der Nachnutzung, die sich beispielsweise ergeben kann aus:

  • dem angewendeten Kostenverteilungsschlüssel (z.B. max. Anzahl an anzuschließenden Behörden, Anträgen oder Einwohnern)
  • dem ausgewählten Leistungspaket (z.B. S, M, L mit den jeweils ausgewählten/ zugeordneten Leistungen pro Paket)
Änderung der Entgelte nach Vertragsschluss (betrifft Felder 1,2,3,4)

Bündelnde Organisationen haben nach Vertragsschluss die Möglichkeit, eine Entgeltänderung über den Marktplatz zu beantragen. Nachnutzende Klienten müssen dieser Anfrage zur Änderung zustimmen, damit sie wirksam wird.

Über eine beantragte Entgeltänderung werden alle zustimmungsberechtigten Beteiligten über den Marktplatz informiert.

Die Entgeltänderung gilt ab dem aktuellen Kalenderjahr. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einreichens der Entgeltänderung.

Bündelnde Organisationen, die eine Entgeltänderung beantragen möchten, klicken im Menü auf: Administration > Eingegangene Produktanfragen, Symbol „Auge“ in einer Produktanfrage im Status „Bestellt“ > Button „Entgelte ändern“.

Bestellarten im Marktplatz
Grafische Übersicht der Bestellarten im Marktplatz